Voraussetzungen und Berechtigungen

GOLDWERK ist das einzige Unternehmen in Italien, welches die Genehmigung besitzt einen Goldplan®, in Form von Goldkaufplänen im Direktvertrieb zu verkaufen.

Goldwerk hat eine Lizenz mit der Nummer 5006861, für den professionellen Goldhandel. Diese wurde von der Nationalen Zentralbank, der Banca d’Italia erlassen. Das italienische Gesetz verbietet den Handel von Anlagegold, welches einen Gramm überschreitet und bestraft den unregelmäßigen Verkauf mit sechs Monaten bis zu vier Jahren Haft.

Nur mit dieser Genehmigung ist es möglich Gold zu kommerzialisieren.

Gesetz 17. Januar 2000, Num. 7

“Neue Regulierung des Goldmarktes, auch in Umsetzung der Richtlinie 98/80 / EG des Rates vom 12. Oktober 1998”

im Amtsblatt Num. 16 vom 21. Januar 2000 veröffentlicht.

Art. 1.  (Geldgeschäft) 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff “Gold”:

  • das Anlagegold, wir verstehen darunter Gold in Form von Barren oder Goldplatten mit dem vom Goldmarkt anerkannten Gewicht, jedoch über 1 Gramm, mit einer Reinheit von mindestens 995 Tausendstel, mit oder ohne Wertpapiere; die Goldmünzen sind von gleicher oder höherer  Reinheit als 900  Tausendstel, nach dem Jahre 1800 geprägt, welche im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren, normalerweise werden sie um einen Wert verkauft, welcher   nicht 80 % des enthaltenen Wertes des freien Goldmarktes überschreitet, sind in der Liste der Kommission der Europäischen Gemeinschaft  enthalten und werden alle Jahre vom Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft,  Serie C, veröffentlicht, ebenso wie die Münzen welche dieselben Eigenschaften haben, auch wenn sie nicht in der oben angegebenen  Liste eingetragen sind; mit dem Dekret des Ministers der Schatzkammer, der Budget- und Wirtschaftsplanung sind die Übertragungsmodus   der Informationen über den vom italienischen Staat verhandelten Münzen, welche die oben angegebenen Maßstäbe befriedigen, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt.
  • das Goldmaterial das sich vom Buchstabe a) unterscheidet, hauptsächlich für die industrielle Verwendung, entweder in Form von Halbfabrikaten mit einer Reinheit von mindestens 325 Tausendstel oder in einer anderen Form und Reinheit.

2. Wer Gold kostenlos ins oder aus dem Ausland oder Goldhandel im Staatsgebiet oder eine andere Goldtransaktion vermittelt oder transferiert, ist verpflichtet, das Geschäft der italienischen Devisenstelle anzuzeigen, wenn der Wert derselben gleich oder höher als 10.000,00 € ist. Die in Absatz 3 genannten Unternehmer sind auch an die Meldepflicht gebunden, unabhängig davon, ob sie für eigene Rechnung oder für Dritte tätig sind. Die von der Bank von Italien durchgeführten Geschäfte sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

3. Die professionelle Ausübung des Goldhandels, auf eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter, kann von den Banken und nach Mitteilung an die italienische Wechselstube, ebenfalls von Personen welche im Besitz folgender Anforderungen sind, vorgenommen werden:

  • Rechtsform einer Aktiengesellschaft, oder eine Kommanditgesellschaft für Aktien, oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oder eine Genossenschaft, welche auf jeden Fall voll eingezahltes Aktienkapital besitzen und welches nicht weniger als das vorgesehene Minimum für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist;
  • soziales Objekt welches den Goldhandel voraussetzt;
  • Besitz von den Teilnehmern des Kapitals, der Verwalter und den Mitarbeiter mit Managementfunktionen für technische und kaufmännische Leitung, der Ehrlichkeitsforderungen welche von Artikel 108, 109 und 161, Absatz 2, vorgesehen sind, einzelner Text der Gesetze im Bank- und Kreditangelegenheiten, ausgestellt durch Gesetzesdekret 1. September 1993, n. 385.

4. Ausgeschlossen sind jedenfalls von der Disziplin vom Absatz 3 die Unternehmer welche Gold für eigene industrielle oder kunsthandwerkliche Verarbeitung kaufen oder Zwecks Übertragung, ausschließlich für Verarbeitung an einen Inhaber der Kennzeichnung gemäß Gesetzesverordnung 22. Mai 1999, n. 251.

5. Die Objektdaten der Erklärungen vom Absatz 2 sind von den zuständigen Verwaltungen für Steuerzwecke, Antigeldwäsche, Ordnung und öffentliche Sicherheit, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und in einer mit diesen Verwaltungen vereinbarten Weise, zur Verfügung gestellt.

6. Die Inhalte und Verfahren für die Erklärung nach Absatz 2, werden von der italienischen Wechselstube festgelegt mit Bestimmung im Amtsblatt der Italienischen Republik veröffentlicht zu werden. Die italienische Wechselstube stimmt mit den zuständigen Verwaltungen dem Verfahren zur Übermittlung der in der Erklärung enthaltenen Daten zu.

7. Die Überprüfung des Vorliegen der in Absatz 3 genannten Anforderungen, ist an die italienische Wechselstelle für andere Intermediäre als Banken, zu richten.

8. Die italienische Wechselstube legt im Einklang mit den auf den wichtigsten internationalen Märkten angewandten Standards die Standards fest, denen Rohgold entsprechen muss, um den Status “gute Lieferung” auf dem Inlandsmarkt zu nutzen.

9. Die italienische Wechselstube:

  • bescheinigt auf der Grundlage von vordefinierten Tarifen und Methoden, mit angemessener Rückstellung, die Eignung für “gute Lieferung” der Unternehmen, die dies beantragen und selbst im Hinblick auf ihre technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit die in Absatz 8 genannten Standards erfüllen können;
  • überwacht die Dauer der Zertifizierungsbedingungen, andernfalls wird die betreffende Bestimmung widerrufen;
  • ermittelt auf der Grundlage vorgegebener Kriterien die öffentlichen oder privaten Themen, aus denen die für die Zertifizierung erforderlichen technischen und Produktzertifizierungen an die betreffenden Unternehmen ausgestellt werden können.

10. Die derzeitigen Bestimmungen über die Wertpapiere und Marken von Edelmetalle bleiben unverändert.

11. Mit Ausnahme der Bank von Italien, der italienischen Wechselstube und der Banken, stehen weiterhin die geltenden Bestimmungen des öffentlichen Sicherheitsrechts in Bezug auf den Goldhandel.

Art. 2. (Goldfinanzgeschäfte)

  1. Die professionelle Ausübung von Finanztransaktionen mit Gold, die durch Wertpapiere, einschließlich Goldmünzen, vertreten sind oder nicht, ist gemäß Artikel 18 des Konsolidierten Gesetzes den Banken und zugelassenen Finanzintermediären vorbehalten, ausgestellt durch Gesetzesverordnung vom 24. Februar 1998, Nr. 58, um Wertpapierdienstleistungen auszuführen.
  2. Wenn die in Absatz 1 genannten Vorgänge der materielle Lieferung des Goldes Platz geben, unterliegen dieselben Vorgänge der Meldepflicht gemäß Artikel 1 Absatz 2.

Art. 3. (Steuerbestimmungen)

  1. In Artikel 4, fünfter Absatz, zweiter Satz, des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, n. 633 und spätere Änderungen werden die Worte “von denen die Bank von Italien, die Italienische Wechselstelle oder die Vertreterbanken sind” durch die Worte “der Bank von Italien und der Italienischen Wechselstube” ersetzt “.
  2. Die in Artikel 10 Ziffer 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, und spätere Änderungen, sind in jedem Fall als Dienstleistungen zu berü Die bereits angewandte steuerliche Behandlung bleibt unverändert, und es gibt weder eine Erstattung der bereits gezahlten Steuern noch eine Änderung gemäß Artikel 26 des genannten Dekrets des Präsidenten der Republik. 633 von 1972 und nachfolgende Modifikationen.
  3. In Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 und nachfolgende Änderungen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
    a) an der Nummer 9), die Worte: “im Zusammenhang mit den Beziehungen, zu denen die Bank von Italien und die Italienische Börse oder die Handelsvertreterbanken gemäß Artikel 4 letzter Absatz dieses Erlasses” ersetzt werden, erhalten folgende Fassung:”Durchgeführt in Bezug auf Transaktionen, die von der Bank von Italien und der italienischen Wechselstube gemäß Artikel 4 Absatz 5 des vorliegenden Dekrets durchgeführt wurden”;
    b) Die Nummer 11) wird durch Folgendes ersetzt:

“11) Verkäufe von Anlagegold, einschließlich solcher aus Goldzertifikaten, die ebenfalls nicht zugeteilt sind oder auf Metallkonten gehandelt werden, ausgenommen solche, die von Personen ausgeführt werden, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, die in der Art und Weise entschieden haben, die durch die Verordnung des Präsidenten der Republik vom 10. November 1997, n. 442, auch in Bezug auf jeden Auftrag, für die Anwendung der Steuern; die in Artikel 81, Absatz 1, Buchstaben c-quater) und c-quinquies) vorgesehenen Operationen der konsolidierten Einkommenssteuer, genehmigt durch Verordnung des Präsidenten der Republik 22. Dezember 1986, n. 917, und nachfolgende Änderungen, die sich auf Anlagegold beziehen; Vermittlungen in Bezug auf frühere Transaktionen.

Hat sich der Verkäufer für die Anwendung der Steuer entschieden, kann eine ähnliche Option für die verbundenen Vermittlungsdienste ausgeübt werden. Anlagegold bedeutet:

  • Gold in Form von Barren oder Gewichtsplatten, die vom Goldmarkt akzeptiert werden, jedoch auf jedem Fall über 1 Gramm, mit einer Reinheit größer oder gleich 995 Tausendstel sind, mit oder ohne Wertpapiere;
  • Goldmünzen mit einer Reinheit von 900 Tausendstel oder mehr, geprägt nach 1800, die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren, werden normalerweise zu einem Preis verkauft, der 80% des Wertes auf dem freien Markt von Gold in ihnen enthalten, in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erstellte Verzeichnis enthalten und jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, Reihe C, veröffentlicht, auf der Grundlage der Mitteilungen des Finanzministeriums, des Haushalts und der Wirtschaftsplanung sowie der Münzen mit den gleichen Merkmalen, auch wenn sie nicht in der oben genannten Liste enthalten sind; “.
  • In Artikel 17 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, und nachfolgende Änderungen, wird der folgende Absatz am Ende hinzugefügt:”Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold gemäß Artikel 10 Absatz 11, ebenso wie für den Verkauf von Gold und Halbfabrikaten mit einer Reinheit von mindestens 325 Tausendstel, ist der Übernehmer verpflichtet, die Steuer zu zahlen, wenn er im Hoheitsgebiet des Staates Steuerpflichtiger ist. Die vom Übergeber ohne Steuer ausgestellte Rechnung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 21 und folgende und mit der Angabe der Regel in diesem Absatz, muss vom Erwerber mit Angabe des Steuersatzes und der damit verbundenen Steuer ergänzt werden, und in dem in den Artikeln 23 oder 24 genannten Register innerhalb des Monats des Eingangs oder sogar später aufgezeichnet werden, jedoch auf jedem Fall innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt und unter Bezugnahme auf den betreffenden Monat; Das gleiche Dokument wird für die Zwecke des Abzugs auch in dem in Artikel 25 genannten Register vermerkt. “
  • In Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 und nachfolgende Änderungen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
    a) In Absatz 3 erhält Buchstabe d) folgende Fassung:
    “(D) Lieferungen gemäß Artikel 10 Absatz 11 von Personen, die Anlagegold herstellen oder Gold zu Anlagegold machen;”
    b) Nach Absatz 5 wird Folgendes hinzugefügt: „5-bis. Für andere als die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Themen gilt die in den vorstehenden Absätzen genannte Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht unter Bezugnahme auf die geschuldete Steuerschuld, fällige oder bezahlte Käufe, auch innergemeinschaftlich, von Anlagegold, für Käufe, einschließlich innergemeinschaftliche Käufe, und für Einfuhren von anderem Gold als Anlagegold, das von denselben Unternehmen oder in ihrem Namen in Anlagegold umgewandelt werden soll, von den selben Subjekten oder in ihrem Auftrag, sowie für Dienstleistungen, die aus Änderungen in der Form, dem Gewicht oder der Reinheit von Gold bestehen, einschließlich Anlagegold “.
  • In Artikel 22, erster Absatz, Nummer 6) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, und nachfolgende Modifikationen, werden die Worte: “fallen in die Tätigkeit der Unternehmen, die sie ausführen” unterdrückt.
  • In Artikel 30, dritter Absatz, Buchstabe a) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, n. 633, und spätere Änderungen, nach den Worten “und zu den Importen” wird Folgendes hinzugefügt: “, wobei zu diesem Zweck auch die gemäß dem fünften Absatz des Artikels 17 durchgeführten Vorgänge gezählt werden”.
  • 8.In Artikel 68 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 und nachfolgende Änderungen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
    b) Einfuhr von kostenlosen Mustern von geringem Wert, besonders gekennzeichnet;
    b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
    C) jede andere endgültige Einfuhr von Waren, deren Abtretung von der Steuer befreit ist oder nicht den Bestimmungen von Artikel 72 unterliegt. Bei Geschäften mit Anlagegold im Sinne von Artikel 10 Ziffer 11 gilt die Ausnahmeregelung, dass die Steuerbefreiung angewandt wird , wenn die dort genannten Anforderungen mit der Erklärung im Einklang stehen, die zum Zeitpunkt der Zollanmeldung von der ausführenden Person abgegeben wurde; “

  • Artikel 70 des Dekrets des Präsidenten der Republik 26. Oktober 1972, n. 633, und nachfolgende Änderungen, wird der folgende Absatz am Ende hinzugefügt:

    “Für die Einfuhr von Goldmaterial sowie Halbfertigprodukten mit einer Reinheit von mindestens 325 Tausendstel Steuerpflichtigen im Hoheitsgebiet des Staates, wird die in der Zollerklärung festgestellte und verrechnete Steuer auf der Grundlage einer darin vorgenommenen Bescheinigung in diesem Sitz, gemäß den Bestimmungen von Titel II, erfüllt; Zu diesem Zweck ist das Zolldokument in Bezug auf den Monat der Ausstellung des Dokuments selbst in den Registern gemäß den Artikeln 23 oder 24 und für den Abzug in dem in Artikel 25 genannten Register zu vermerken. “

  • Für den Verkauf und die Einfuhr von Silber in Barren oder Körnern mit einer Reinheit von 900 Tausendstel oder mehr, gelten die Bestimmungen der Artikel 17 Absatz 5 und 70 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik am 26. Oktober 1972, n. 633, in der Fassung dieses Artikels;
  • Die Bestimmungen von Artikel 10, Nummer 11) und 68, Buchstabe b) des Präsidialerlasses vom 26. Oktober 1972, n. 633, gelten auch für Transaktionen mit Goldplatten, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt wurden.
  • Hinsichtlich der Buchführungspflichten sowie der Zahlungsmodalitäten und -bedingungen der Steuern, gilt der Artikel 3, Absatz 136 des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662.12.

Art. 4. (Sanktionen)

  1. Wer die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Tätigkeit ausübt, ohne sie der italienischen Austauschstelle mitgeteilt zu haben, oder in Ermangelung der erforderlichen Voraussetzungen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren und mit einer Geldstrafe von 4 Millionen auf 20 Millionen Lit. bestraft. Dieselbe Strafe gilt für jeden, der die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Tätigkeit ausführt, ohne legitimiert zu sein.
  2. Die Verstöße gegen die Erklärungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 werden mit der Verwaltungssanktion von mindestens 10 Prozent bis höchstens 40 Prozent des ausgehandelten Wertes bestraft. Für die Überprüfung der in diesem Absatz vorgesehenen Verstöße und für die Anwendung der entsprechenden Sanktionen, gelten die Bestimmungen des einheitlichen Textes der Devisengesetze, die durch Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. März 1988, Nr. 148, und nachfolgende Modifikationen, genehmigt wurden.
  3. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689 und nachfolgende Modifikationen. Eine reduzierte Zahlung nach Artikel 16 desselben Gesetzes ist nicht gestattet.

Art. 5. (Endgültige und Übergangsbestimmungen)

  1. Gemäß Artikel 15 des konsolidierten Devisengesetzes, genehmigt durch Dekret des Präsidenten der Republik, 31. März 1988, Nr. 148, sind in der Zeit der ersten Anwendung dieses Gesetzes die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Anforderungen für Personen nicht erforderlich, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für mindestens fünf Jahre nach diesem Gesetz zugelassen sind, welche belegen, dass sie die Genehmigung für eine jährliche Mindestmenge von 30 Kilogramm verwendet haben. Diese Subjekte sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 auch in Bezug auf die Anforderungen in Buchstaben a) und b) desselben Absatzes nachzukommen.
  2. Personen, die weniger als fünf Jahre zugelassen sind, d.h diejenigen, die die Genehmigung für die vorgesehene Mindestmenge nicht in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die italienische Wechselstelle von ihrer Absicht zu unterrichten, die in Artikel 1 genannte Tätigkeit auszuüben Absatz 3, und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen desselben Artikels 1 Absatz 3, nachzukommen.
  3. Die italienische Devisenstelle überprüft das Vorliegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen.
  4. Die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Höchstgrenze kann durch die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) des Gesetzesdekrets vom 3. Mai 1991, Nr. 143, umgewandelt werden, mit Änderungen, vom Gesetz 5. Juli 1991, n. 197.

Art. 6. (Aufhebung von Regeln)

  1. Aufgehoben sind Artikel 2, dritter Absatz, des Gesetzesdekrets 17. Mai 1945, n. 331, Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe e), des Gesetzes 26. September 1986, n. 599, und Artikel 15, Absätze 3 und 4 des Konsolidierten Währungsgesetzes, genehmigt durch Dekret des Präsidenten der Republik 31. März 1988, n. 148.
lg md sm xs